Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Angelegenheiten erforderlichen Mitteilungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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