§ 24 Oö. GemVG Entsprechende Organe

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 verwiesen wird, entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Obmann und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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