§ 14 Oö. GemVG § 14

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Gemeindeverbände, die zur Besorgung einzelner Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches gebildet werden, gelten für die von der Landesregierung zu erlassende Verordnung die Sonderbestimmungen der folgenden Absätze. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Organe des Gemeindeverbandes sind:

1.

der Obmann;

2.

die Verbandsversammlung.

(3) Obmann des Gemeindeverbandes ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Hat jedoch der Gemeindeverband seinen Sitz außerhalb der verbandsangehörigen Gemeinden, ist Obmann des Gemeindeverbandes das von der Verbandsversammlung dazu gewählte Mitglied.

(4) Die Angelegenheiten des vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Obmann des Gemeindeverbandes besorgt. Dem Obmann obliegen alle Angelegenheiten des Gemeindeverbandes, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist. Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Angelegenheiten durch die Person zu besorgen, die ihn als Bürgermeister in seiner Gemeinde vertritt. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(5) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters richtet sich nach den Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990. (Anm: LGBl.Nr. 113/2002)

(6) Der Verbandsversammlung obliegt:

1.

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

2.

die Wahl des Obmannes (Abs. 3 zweiter Satz).

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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