§ 17 Oö. GemVG § 17

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Angelegenheiten und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.

(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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