Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025

Allgemeine Bestimmungen

§  1Paragraph eins,

Geltungsbereich

§  2Paragraph 2,

Bildung von Gemeindeverbänden

§  3Paragraph 3,

Rechtliche Stellung

2. ABSCHNITT
Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§  4Paragraph 4,

Vereinbarung

§  5Paragraph 5,

Genehmigung der Vereinbarung; Beitritt, Änderung und Austritt

§  5aParagraph 5 a,

Zusammenschluss von Gemeindeverbänden

§  6Paragraph 6,

Organe des Gemeindeverbandes

§  7Paragraph 7,

Verbandsversammlung

§  8Paragraph 8,

Verbandsvorstand

§  9Paragraph 9,

Obmann

§ 10Paragraph 10,

Finanzierung des Gemeindeverbandes

§ 11Paragraph 11,

Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 11aParagraph 11 a,

Ländergrenzen überschreitende Gemeindeverbände

3. ABSCHNITT
Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden durch Gesetz oder im Wege der Vollziehung

§ 12Paragraph 12,

Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung

§ 13Paragraph 13,

Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung oder im Wege der Vollziehung gebildeten Gemeindeverbände

§ 14Paragraph 14,

Sonderbestimmungen für Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches

4. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

§ 15Paragraph 15,

Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbandes

§ 16Paragraph 16,

Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden

§ 17Paragraph 17,

Entschädigungen

§ 17aParagraph 17 a,

Übertragung von Aufgaben an bestehende Gemeindeverbände

§ 18Paragraph 18,

Kundmachung von Verordnungen des Gemeindeverbandes

§ 19Paragraph 19,

Instanzenzug

§ 20Paragraph 20,

Vermögensgebarung und Haushaltsführung

§ 21Paragraph 21,

Mitteilungspflicht

§ 22Paragraph 22,

Aufsicht

§ 23Paragraph 23,

Entscheidung in Streitfällen

§ 24Paragraph 24,

Entsprechende Organe

5. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen

§ 25Paragraph 25,

Übergangsbestimmung

§ 26Paragraph 26,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 27Paragraph 27,

Inkrafttreten, Aufhebung und Ausnahme bestehender Vorschriften

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Gemeindeverbändegesetz (Oö. GemVG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GemVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 Oö. GemVG