§ 19 Oö. GemVG § 19

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gegen Bescheide der Verbandsorgane bei der Besorgung von in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist die Verbandsversammlung bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 95/2017)

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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