(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des § 14 O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/1985, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980, LGBl. Nr. 10, des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11, sowie des III. Hauptstückes und des § 75 des Statutes für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, außer Kraft. Sonstige bestehende landesgesetzliche Bestimmungen über die Bildung und Organisation von Gemeindeverbänden bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, soweit sie Gemeindeverbände betreffen, deren Organisation bis zu diesem Zeitpunkt durch Bundesgesetz zu regeln war.
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