Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind
1. | die Besorgung jener Angelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören, | |||||||||
2. | die Angelegenheiten des Bürgermeisters nach § 18 sowie | |||||||||
3. | die Angelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014) |
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