§ 26 Oö. GemVG § 26

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind

1.

die Besorgung jener Angelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören,

2.

die Angelegenheiten des Bürgermeisters nach § 18 sowie

3.

die Angelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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