§ 16 Oö. GemVG Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes, Urkunden

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Als Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes kann in der Vereinbarung auch das Gemeindeamt jener Gemeinde bestimmt werden, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat, sofern diese Gemeinde Mitglied des Gemeindeverbandes ist.

(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte des Gemeindeverbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes, wird ein solcher nicht gebildet, von einem Mitglied der Verbandsversammlung jeweils unter Beifügung ihrer Funktionsbezeichnung zu unterfertigen.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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