§ 18 Oö. GemVG § 18

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für die Kundmachung der Verordnungen des Gemeindeverbands gelten die Bestimmungen der §§ 94 und 94a der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verordnungen des Gemeindeverbands von der Obfrau bzw. vom Obmann an der Amtstafel des Gemeindeverbands am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden an der Amtstafel bekanntzugeben sind. Die Dauer der Bekanntgabe in den Gemeinden hat zwei Wochen zu betragen. (Anm: LGBl. Nr. 113/2002, 94/2018)

(2) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung im Sinne des Abs. 1 kundzumachen und bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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