(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 94/2018) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Notwendige Anpassungen von Vereinbarungen und Satzungen an die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch die Verbandsversammlung zu beschließen; eine vorherige Befassung der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden kann in diesem Fall unterbleiben. Solche Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
0 Kommentare zu Art. 2 Oö. GemVG