§ 25 Oö. GemVG

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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