§ 23 Oö. GemVG Entscheidung in Streitfällen

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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