Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Landesregierung hat auf Antrag eines Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 Oö. GemVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. GemVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 Oö. GemVG