(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung (§ 2 Z 1 und 2) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen oder dies sonst im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbands vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten gelten § 12 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4 und 5 sinngemäß.
(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung nicht aufgehoben worden ist.
(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.
(Anm: LGBl. Nr. 94/2018) |
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