§ 17a Oö. GemVG § 17a

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bestehenden Gemeindeverbänden können zusätzliche Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung (§ 2 Z 1 und 2) übertragen werden, wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den bisherigen Angelegenheiten stehen oder dies sonst im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Gemeinden eines bestehenden Verbands vereinbaren, diesem zusätzliche Angelegenheiten zu übertragen. Für solche Übertragungen von Angelegenheiten gelten § 12 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4 und 5 sinngemäß.

(2) Durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände können sich nicht auflösen, solange die Übertragung von Angelegenheiten durch Gesetz oder Verordnung nicht aufgehoben worden ist.

(3) Die Vereinbarung zur Übertragung von bestimmten Angelegenheiten auf einen Gemeindeverband (Abs. 1 zweiter Satz) hat auch Bestimmungen über die Zurücknahme der Übertragung zu enthalten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17a Oö. GemVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a Oö. GemVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17a Oö. GemVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17a Oö. GemVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17a Oö. GemVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 Oö. GemVG
§ 18 Oö. GemVG