(1) Die Angelegenheiten, in denen im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden Gemeindeverbände im Wege der Vollziehung gebildet werden können und zu deren gesetzlicher Regelung und Vollziehung das Land zuständig ist, werden durch Landesgesetz bestimmt. In diesen Angelegenheiten können nach Maßgabe der vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen Gemeindeverbände sowohl für den eigenen als auch für den übertragenen Wirkungsbereich durch Verordnung der Landesregierung gebildet werden. (Anm: LGBl.Nr. 42/2014)
(2) Durch die Bildung von Gemeindeverbänden darf die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(4) Für die Auflösung von Gemeindeverbänden durch Verordnung gilt § 11 Abs. 6 sinngemäß.
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