(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 52/2019) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Für die Eröffnungsbilanz gemäß § 38 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) gilt Folgendes:
1. | Die Eröffnungsbilanz umfasst die erstmalige und vollständige Erstellung der Vermögensrechnung. Sie hat zum Stichtag 1. Jänner 2020 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Vermögens- und Haushaltswirtschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde bzw. der Stadt zu vermitteln und ist vom Gemeinderat so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens bis zum 31. Dezember 2020 der Bezirkshauptmannschaft bzw. der Landesregierung vorgelegt werden kann. | |||||||||
2. | Nachträglich erforderliche Korrekturen können bis spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz (Z 3) vorgenommen werden und bedürfen der Beschlussfassung des Gemeinderats. Solche Korrekturen sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen. Mit dieser Beschlussfassung gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Vorherige Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen. | |||||||||
3. | Für die Erstellung und Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz sowie allfälliger nachträglicher Korrekturen gelten die in der Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. im Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 bzw. im Statut für die Stadt Steyr 1992 bzw. im Statut für die Stadt Wels 1992 jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den Rechnungsabschluss sinngemäß. |
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