§ 13 Oö. GemVG Organisation der durch die zuständige Gesetzgebung

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit keine besondere landesgesetzliche Regelung erfolgt, ist die Organisation eines Gemeindeverbandes, der gemäß § 12 oder im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet wird, durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Inhalt einer solchen Verordnung sind - soweit § 14 nichts anderes bestimmt - die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.1986 bis 31.12.9999
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