§ 15 Oö. GemVG § 15

Oö. GemVG - Oö. Gemeindeverbändegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Geschäftsführung der Organe des Gemeindeverbands gelten, soweit gesetzlich oder in einer allfälligen Satzung nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Oö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 94/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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