(1) Gemeinden des Landes Oberösterreich können sich mit Gemeinden des Landes Salzburg zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, dieses Gesetz anwendbar, wenn der Gemeindeverband seinen Sitz im Land Oberösterreich hat. § 5 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung bei der Genehmigung durch Verordnung das Einvernehmen mit der Salzburger Landesregierung herzustellen hat. § 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Genehmigung für ein unter Genehmigungsvorbehalt stehendes Rechtsgeschäft das Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg herzustellen hat.
(3) In Bezug auf ein Rechtsgeschäft eines nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverbands mit Sitz im Land Salzburg darf die Aufsichtsbehörde eine Einvernehmenserklärung für die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nur abgeben, wenn das Rechtsgeschäft nach den durch § 22 verwiesenen Bestimmungen zulässig ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde des Landes Salzburg über alle Aufsichtsmaßnahmen zu informieren, die sie in Bezug auf einen nach Abs. 1 gebildeten Gemeindeverband mit Sitz im Land Oberösterreich trifft.
(Anm: LGBl. Nr. 8/2016)
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