§ 157 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999

Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

  1. 1.Ziffer einsBundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
  3. 3.Ziffer 3Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz 3, Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024

Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

  1. 1.Ziffer einsBundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder
  2. 2.Ziffer 2Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
  3. 3.Ziffer 3Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach Paragraph 2, Absatz 3, Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)

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