§ 60 NÖ STROG Vermögen der Stadt

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.

(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.

(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:

-

öffentliches Gut,

-

Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),

-

immaterielles Anlagevermögen und

-

sonstiges Anlagevermögen.

Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDas Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
    • -Strichaufzählungöffentliches Gut,
    • -StrichaufzählungVermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
    • -Strichaufzählungimmaterielles Anlagevermögen und
    • -Strichaufzählungsonstiges Anlagevermögen.
    Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Stadt hat sicher zu stellen, dass elektronische Rechnungen erhalten und verarbeitet werden können.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 26.01.2026
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.

(2) Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.

(3) Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:

-

öffentliches Gut,

-

Vermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),

-

immaterielles Anlagevermögen und

-

sonstiges Anlagevermögen.

Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDas Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.
  2. (2)Absatz 2Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt oder erweitert werden müssen, sollen aus Mitteln der wiederkehrenden Mittelaufbringungen oder finanzwirksamen Erträge Rücklagen (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen) gebildet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Anlagevermögen der Stadt ist im Anlageverzeichnis zu gliedern in:
    • -Strichaufzählungöffentliches Gut,
    • -StrichaufzählungVermögen, welches für eine Veräußerung nicht vorgesehen ist (Gemeingut),
    • -Strichaufzählungimmaterielles Anlagevermögen und
    • -Strichaufzählungsonstiges Anlagevermögen.
    Die Feststellung darüber hat der Gemeinderat spätestens bei Rechnungslegung, erstmalig im Zuge der Eröffnungsbilanz, zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Die Stadt hat sicher zu stellen, dass elektronische Rechnungen erhalten und verarbeitet werden können.

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