§ 57 NÖ STROG Voranschlagsüberschreitung und Nachtragsvoranschlag

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen selbst bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderungsich im Laufe des Voranschlages erreichtHaushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann.

(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.

(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen selbst bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderungsich im Laufe des Voranschlages erreichtHaushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann.

(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten