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(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen selbst bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderungsich im Laufe des Voranschlages erreichtHaushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voranschlages nicht vorhersehbar waren und vom zuständigen Organ genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslösen, sind mit einem Vorschlag über die Bedeckung für diese Ausgaben zu verbinden. Solche Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen selbst bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderungsich im Laufe des Voranschlages erreichtHaushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 55 Abs. 2 nicht eingehalten werden kann.
(4) Für die Erstellung des Nachtragsvoranschlages gelten die Bestimmungen über den Voranschlag sinngemäß.