§ 13b NÖ StG 1999 Bauten an Landesstraßen

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen

1.

in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B,

2.

in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L und

3.

über oder unter allen bestehenden Landesstraßen

Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.

(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

-

Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes,

-

der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,

-

Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,

-

Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder

-

Maßnahmen nach § 10

nicht beeinträchtigt werden.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsAußerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfenAußerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen
    1. 1.Ziffer einsin einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen und
    2. 2.Ziffer 2über oder unter bestehenden Landesstraßen
    Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.

    .

  2. (2)Absatz 2Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
    • -StrichaufzählungRücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes,Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (Paragraph 4, Ziffer 2,) und des Straßenbildes,
    • -Strichaufzählungder Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,
    • -StrichaufzählungRücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,
    • -StrichaufzählungRücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
    • -StrichaufzählungMaßnahmen nach § 10Maßnahmen nach Paragraph 10,
    nicht beeinträchtigt werden.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.Die Breite der in Absatz eins, genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 09.06.2015 bis 31.12.2025
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfen

1.

in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B,

2.

in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L und

3.

über oder unter allen bestehenden Landesstraßen

Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.

(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

-

Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes,

-

der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,

-

Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,

-

Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder

-

Maßnahmen nach § 10

nicht beeinträchtigt werden.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.

(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.

(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsAußerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015, dürfenAußerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, dürfen
    1. 1.Ziffer einsin einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen und
    2. 2.Ziffer 2über oder unter bestehenden Landesstraßen
    Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.

    .

  2. (2)Absatz 2Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
    • -StrichaufzählungRücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes,Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (Paragraph 4, Ziffer 2,) und des Straßenbildes,
    • -Strichaufzählungder Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,
    • -StrichaufzählungRücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen,
    • -StrichaufzählungRücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
    • -StrichaufzählungMaßnahmen nach § 10Maßnahmen nach Paragraph 10,
    nicht beeinträchtigt werden.Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.
  3. (3)Absatz 3Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.Die Breite der in Absatz eins, genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen.

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