Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, dürfen
1. | in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B, | |||||||||
2. | in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L und | |||||||||
3. | über oder unter allen bestehenden Landesstraßen | |||||||||
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden. |
(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
- | Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes, | |||||||||
- | der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum, | |||||||||
- | Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen, | |||||||||
- | Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder | |||||||||
- | Maßnahmen nach § 10 | |||||||||
nicht beeinträchtigt werden. | ||||||||||
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung. |
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach § 1 Abs. 1 Z 12 des NÖ Raumordnungsgesetzes 19762014, LGBl. 8000LGBl. Nr. 3/2015, dürfen
1. | in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B, | |||||||||
2. | in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L und | |||||||||
3. | über oder unter allen bestehenden Landesstraßen | |||||||||
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden. |
(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
- | Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z 2) und des Straßenbildes, | |||||||||
- | der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum, | |||||||||
- | Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenausbaumaßnahmen, | |||||||||
- | Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder | |||||||||
- | Maßnahmen nach § 10 | |||||||||
nicht beeinträchtigt werden. | ||||||||||
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung. |
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z 2) ist ausgeschlossen.