(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer einen “Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen” sowie für einzelne Gegenstände, Gegenstandsgruppen oder Aufsichtsaufgaben gemäß § 76 Abs. 2 lit.c die erforderliche Anzahl von Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Schulbehörde unter Bedachtnahme auf Abs. 3 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere haben sie zu überwachen:
a) | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer; | |||||||||
b) | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung; | |||||||||
c) | den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und schulhygienischer Beziehung. |
(3) Die den Schulaufsichtsorganen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Schulaufsichtsorgans beiwohnen.
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