(1) Die Verpflichtungen des Landes als Schulerhalter erlöschen mit der Auflassung der Schule.
(2) Bei Stillegung einer Schule sind die Gebäude, Anlagen und Liegenschaften einschließlich der Ausstattung soweit instandzuhalten, daß der Schulbetrieb mit Ende des Stillegungszeitraumes wieder aufgenommen werden kann.
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