(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
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