§ 82 NÖ LSG Rechte und Pflichten der Mitglieder

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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