§ 87 NÖ LSG Leiter und Lehrer

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und administrative Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen,

a)

der die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzt,

b)

der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c)

der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart nachweist und

d)

in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen erwarten lassen.

(2) Die Schulbehörde hat vom Erfordernis des Abs. 1 lit.a Nachsicht zu erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist.

(3) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben. Absatz 2 gilt auch für den Schulerhalter.

(4) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit.a bis d genannten Bedingungen erfüllen.

(5) Die Schulbehörde hat für Lehrer unter den Voraussetzungen des Abs. 2 von den Erfordernissen des Abs. 1 lit. a und c Nachsicht zu erteilen.

(6) Der Schulerhalter hat der Schulbehörde

a)

von der Bestellung des Leiters und der Lehrer,

b)

vom Ausscheiden des Leiters aus der Leiterfunktion und vom Ausscheiden der Lehrer aus der Lehrerfunktion sowie

c)

davon, daß der Leiter oder ein Lehrer eine der im Abs. 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, ohne daß ihm die Nachsicht im Sinne der Abs. 2 oder 5 erteilt worden ist,

unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(7) Die Schulbehörde hat – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Bestellungsanzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die Schulbehörde – unbeschadet der Abs. 2 und 5 – die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die Bedingungen der Abs. 1 beziehungsweise 4 später wegfallen.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 3).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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