(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 ist Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Schule zu empfangen in der Lage ist. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme sowie aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2) Gegen die Entscheidung, daß
a) | die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 26 und 21), | |||||||||
b) | der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 38 Abs. 7), | |||||||||
ist ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die Schule zu empfangen in der Lage ist. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. |
(2a) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit “Nicht genügend” stützt,
a) | die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf “Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig war; | |||||||||
b) | die betreffende Note gleich festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf “Nicht genügend” lautende Beurteilung richtig war; | |||||||||
c) | das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit.a oder b ausreichen, und den Schüler zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Schüler diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Beurteilung mit “Nicht genügend” festzulegen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen. |
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 4 lit.c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 41 Abs. 5) mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
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