(1) In den Angelegenheiten des § 67 Abs. 2 haben die zuständigen Organe – unbeschadet der Bestimmung des folgenden Abs. 3 – über Ansuchen von Parteien spätestens vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des § 67 Abs. 2 lit.b spätestens zwei Wochen nach Erfüllung sämtlicher Aufnahmevoraussetzungen, den Bescheid zu erlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen.
(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauer der Weihnachts-, Semester-, Oster-, Pfingst- und Hauptferien gehemmt.
(3) Die Schulbehörde hat über Ansuchen (Verlangen) von Parteien und Widersprüche spätestens, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.
(4) In den Fällen des § 69 Abs. 2 hat die Schulbehörde über den Widerspruch binnen drei Wochen nach dessen Einlangen bei der Schule den Bescheid zu erlassen.
(5) In den Fällen des § 69 Abs. 2 lit.b beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zwei Wochen. Das Landesverwaltungsgericht hat ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.
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