(1) Eine Privatschule zu führen ist berechtigt
a) | jede Person, die voll handlungsfähig und in sittlicher Hinsicht verläßlich ist sowie wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zu erwarten sind; | |||||||||
b) | jede Gebietskörperschaft, jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und jede sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts; | |||||||||
c) | jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit.a erfüllen. |
(2) Die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule ist Aufgabe des Schulerhalters.
(3) Der Schulerhalter hat jede Veränderung der Organisation der Privatschule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule – sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 87 Abs. 3) – und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.
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