§ 70 NÖ LSG Zustellung

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Schriftliche Ausfertigungen von in den Fällen des § 67 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 erlassenen Entscheidungen sowie Bescheide der Schulbehörde sind den Erziehungsberechtigten nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtigten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Aufnahmsbewerber) zum selbständigen Handeln befugt, so hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesen Fällen die Zustellung neben der Zustellung an den Schüler (Aufnahmsbewerber) auch an sie zu erfolgen hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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