(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
a) | in den Angelegenheiten der Gründung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen; | |||||||||
b) | in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen; | |||||||||
c) | bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens zu hören. |
(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.
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