(1) Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise Schüler (Aufnahmsbewerber), über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist.
(2) Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Den Parteien ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Die Entscheidung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden. Die schriftliche Ausfertigung hat zu enthalten:
a) | Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes; | |||||||||
b) | den Inhalt der Entscheidung; | |||||||||
c) | die Begründung, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird; | |||||||||
d) | Datum der Entscheidung; | |||||||||
e) | Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden; | |||||||||
f) | die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. |
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