§ 73 NÖ LSG Gründung und Auflassung von Schulen

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Öffentliche Berufsschulen sind unter Bedachtnahme auf eine voraussichtlich ständige Zahl von 36 Schülern in solcher Zahl zu gründen, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Schule besuchen können. Hiebei ist auf bestehende Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 22 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. In der Gründungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann die Angliederung eines Schülerheimes angeordnet werden, um Schulpflichtigen, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, den Schulbesuch zu ermöglichen oder diesen zu erleichtern.

(2) Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu gründen, daß allen eine Fachausbildung anstrebenden, in Niederösterreich wohnhaften Personen, der Besuch einer Fachschule ermöglicht wird. Hiebei ist auf bestehende Vereinbarungen mit anderen Bundesländern im Sinne des § 22 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. In der Gründungsverordnung ist die Angliederung eines Schülerheimes und erforderlichenfalls die Angliederung eines Lehr- oder Versuchsbetriebes oder einer Expositur anzuordnen.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Gründung der Schule nicht mehr gegeben sind. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim und einen angegliederten Lehr- oder Versuchsbetrieb.

(4) Die Schulbehörde kann durch Verordnung eine Schule stillegen, wenn

a)

die durchschnittliche Schülerzahl in den kommenden drei Schuljahren voraussichtlich unter 15 Schüler pro Klasse absinkt, jedoch die Voraussetzungen für eine Auflassung der Schule nicht gegeben sind und

b)

die Unterbringung der in Betracht kommenden Schüler in anderen öffentlichen Berufs- oder Fachschulen bei einem zumutbaren Schulweg oder sonst durch Aufnahme in ein Schülerheim möglich ist.

In der Verordnung ist auch auszusprechen, ob ein angegliedertes Schülerheim stillgelegt wird.

(5) Im Falle einer Stillegung oder Auflassung einer Schule sind die Schüler von der Schulbehörde den in Betracht kommenden Schulen zuzuweisen.

(6) Zur Durchführung des Unterrichtes im Sinne des § 16 Abs. 3 können eigene oder an Fachschulen angegliederte Kursstätten errichtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 74 und 75 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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