(1) Die Aufnahme in eine Privatschule (privates Schülerheim) erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter (Schülerheimerhalter).
(2) Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung, oder ein anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat, sind allgemein zugänglich mit der Maßgabe, daß die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung zulässig sind. Die gleiche Regelung gilt für private Schülerheime.
(3) Soweit gemäß Abs. 2 die Auswahl der Schüler nach der Sprache zulässig ist, kann die betreffende Sprache auch als Unterrichtssprache in solchen Privatschulen verwendet werden. Anderenfalls bedarf die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache an einer Privatschule der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 2 zu erteilen.
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