§ 81 NÖ LSG Erlöschen der Mitgliedschaft

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3.

durch Widerruf der Bestellung oder

4.

durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 79 und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 NÖ LSG
§ 82 NÖ LSG