(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist, | |||||||||
3. | durch Widerruf der Bestellung oder | |||||||||
4. | durch Verlust der Wählbarkeit. |
(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der §§ 79 und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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