(1) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, hat der Vorsitzende den Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Der Vorsitzende ist im Falle seiner Verhinderung durch den Vorsitzendenstellvertreter, der in der konstituierenden Sitzung zu wählen ist, zu vertreten.
(3) Der Landwirtschafltiche Schulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der Stellvertreter, anwesend sind.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat faßt seine Beschlüsse mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die Sitzungen des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftpersonen sowie den erforderlichen Schriftführer beiziehen.
(6) Über die in der Sitzung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates gefaßten Beschlüsse, ist vom Schriftführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien (§ 79 Abs. 1 Z 2) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung, die vom Landwirtschaftlichen Schulbeirat zu beschließen ist und der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
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