(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. | als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Schulwesens fallen, | |||||||||
2. | drei von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag bestellte Vertreter, | |||||||||
3. | vier von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bestellte Vertreter, | |||||||||
4. | zwei von der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich bestellte Vertreter, | |||||||||
5. | drei vom Zentralausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer beim Amt der Landesregierung bestellte land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer. |
(2) Dem landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:
1. | der Leiter der mit Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung und | |||||||||
2. | der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen. |
(3) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter der Erzdiözese Wien und der Diözese St. Pölten als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen, das von derselben Institution bestellt wurde.
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