(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt:
a) | die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, | |||||||||
b) | die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse, | |||||||||
c) | die Aufsicht über die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben der Berufs- und Fachschulen, | |||||||||
d) | die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1, | |||||||||
e) | die schulübergreifende Koordination sowohl der Bildungs-, Beratungs- und Versuchsangelegenheiten an den Berufs- und Fachschulen samt Schwerpunktsetzungen als auch der Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors und | |||||||||
f) | die Fortbildung der Lehrer. |
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