§ 76 NÖ LSG Behördenzuständigkeit

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Schulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

(2) Der Schulbehörde obliegt:

a)

die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

b)

die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,

c)

die Aufsicht über die im § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben der Berufs- und Fachschulen,

d)

die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1,

e)

die schulübergreifende Koordination sowohl der Bildungs-, Beratungs- und Versuchsangelegenheiten an den Berufs- und Fachschulen samt Schwerpunktsetzungen als auch der Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors und

f)

die Fortbildung der Lehrer.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75 NÖ LSG
§ 77 NÖ LSG