(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, daß der Landwirtschaftliche Schulbeirat innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages konstituiert werden kann.
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