(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden, soweit nicht in den §§ 69, 71 sowie 72 abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, haben sie in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Bestimmungen der §§ 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71 Abs. 1 und 2 sowie 71 a anzuwenden:
a) | Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 24), | |||||||||
b) | Aufnahme in die Schule (§§ 21 bis 23 und 27), | |||||||||
c) | Besuch von Pflichtgegenständen (§ 30), | |||||||||
d) | Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 31), | |||||||||
e) | Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 38 Abs. 3), | |||||||||
f) | Fernbleiben von der Schule (§ 48 Abs. 6), | |||||||||
g) | Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 50 Abs. 2). |
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