§ 67 NÖ LSG Verfahren

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Schulbehörde hat in den auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden, soweit nicht in den §§ 69, 71 sowie 72 abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission) durchzuführen sind, haben sie in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Bestimmungen der §§ 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71 Abs. 1 und 2 sowie 71 a anzuwenden:

a)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 24),

b)

Aufnahme in die Schule (§§ 21 bis 23 und 27),

c)

Besuch von Pflichtgegenständen (§ 30),

d)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§ 31),

e)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 38 Abs. 3),

f)

Fernbleiben von der Schule (§ 48 Abs. 6),

g)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 50 Abs. 2).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 67 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 67 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 67 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 67 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 66 NÖ LSG
§ 68 NÖ LSG