§ 66 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmsbewerber), die minderjährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmsbewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 24 Abs. 1),

b)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 26 Abs. 3,

c)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 30 Abs. 1, 3 und 4),

d)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderungsunterricht (§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5),

e)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 38 Abs. 3),

f)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 38 Abs. 4),

g)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 43 Abs. 2),

h)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 48 Abs. 3 und 6),

         i)       Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 72 Abs. 2).(3) Macht der minderjährige Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Einbringung von Widersprüchen und Beschwerden.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
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