(1) Die Dienststellenwahlkommission bestimmt für sich und die Sprengelwahlkommission(en) das Wahllokal und die Wahlzeit. Diese sind der Landeswahlkommission rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Spätestens am 7. Tag vor dem 1. Wahltag sind vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission für die Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommissionen) das Wahllokal und die Wahlzeit durch Anschlag kundzumachen.
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