Die Landeswahlkommission schließt die Wahlvorschläge rechtzeitig ab und übersendet sie ungesäumt den Dienststellenwahlkommissionen. Diese veröffentlichen sie spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle unter Anführung der Bezeichnung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen; bezüglich der Reihenfolge der Wählergruppen in der Kundmachung ist § 27 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung voll ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung können die Wahlvorschläge nicht mehr abgeändert werden.
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