§ 15 NÖ LPW Ergänzungsvorschläge

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach § 14 Abs. 1 gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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