Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr bei jener Dienststelle beschäftigt ist, bei der er sich am Stichtag befunden hat oder nach § 14 Abs. 1 gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Kandidatenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens 45 Tage nach dem Stichtag bei der Landeswahlkommission einlangen.
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