(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch 5 Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(3) Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z.B. Schreibfehler und dgl.
(4) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.
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