(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.
(2) Wenn ein solcher Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
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