(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
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