§ 11 NÖ LPW Wahlvorschläge

NÖ LPW - NÖ Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge) müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden.

(2) Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt sovielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein, als Personalvertreter zu wählen sind. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für fünf Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.

(4) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben;

b)

die Kandidaten, d.i. ein Verzeichnis von höchstens doppelt soviel Bewerbern, als Personalvertreter zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahres und Amtstitels jedes Bewerbers; in der Kandidatenliste für die Landespersonalvertretung zusätzlich noch die Dienststelle des Bewerbers;

c)

die Zustimmung der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre Erklärung, sich nur auf dem Wahlvorschlag dieser Wählergruppe zu bewerben;

d)

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters. Als zustellungsbevollmächtigter Vertreter (Stellvertreter) kann für Wahlvorschläge in die Dienststellenpersonalvertretung auch ein Landesbediensteter bestellt werden, der nicht bei dieser Dienststelle beschäftigt ist. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter ist der Vertreter der Wählergruppe im Verkehr mit den Wahlkommissionen.

(5) Wenn ein Wahlberechtigter seine Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen beisetzt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf allen diesen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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