(1) Die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung auch nach Abteilungen.
(3) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.
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